BMSVG-Reform: Neue Möglichkeiten für Abfertigung und Zusatzvorsorge
Reform der betrieblichen Altersvorsorge: Mehr Möglichkeiten für Abfertigung und Zusatzpension
Mit der am 23. September 2026 vom Nationalrat beschlossenen Reform der betrieblichen Altersvorsorge werden ab 1. Jänner 2028 neue Möglichkeiten geschaffen, um die betriebliche Vorsorge zu stärken. Ziel ist es, mehr Menschen den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge zu ermöglichen und die Chancen einer langfristigen Veranlagung besser zu nutzen.
Neue Wahlmöglichkeiten bei der Abfertigung NEU
Die APK Vorsorgekasse AG wird ab 2028 neben der bestehenden Veranlagung mit gesetzlicher Kapitalgarantie eine zusätzliche Veranlagungsform anbieten. Die neue Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft ermöglicht eine langfristig orientierte Veranlagung ohne Kapitalgarantie und damit höhere Ertragschancen bis zum Pensionsantritt.
Der Wechsel in diese neue Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft erfolgt freiwillig, ist allerdings nicht widerrufbar. Laufende Beiträge können sowohl in die bestehende als auch in die neue Veranlagungsgemeinschaft gezahlt werden. Auszahlungen aus dieser neuen Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft sind bei Pensionsantritt sowie in gesetzlich definierten Härtefällen vorgesehen.
Von der Abfertigung zur Zusatzpension
Ein wesentlicher Bestandteil der Reform ist die Möglichkeit für alle Berechtigten, das Abfertigungsguthaben in eine Pensionskasse zu übertragen. Diese Möglichkeit steht schon jetzt jenen Personen offen, die von einem betrieblichen Pensionskassenmodell erfasst sind. Ab 2028 gibt es diese Option der steuerfreien Übertragung in eine Pensionskasse auch für jene Personen, die bisher noch keine Pensionskassenzusage haben.
Automatische Zusammenführung von Abfertigungskonten
Oft verfügen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse über Guthaben bei unterschiedlichen Vorsorgekassen. Ab 2028 sollen beitragsfreie Konten unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen automatisch mit einem aktiven Konto zusammengeführt werden. Betroffene Personen werden vorab informiert und haben die Möglichkeit, einer Zusammenführung zu widersprechen.