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Beitragsleistung

Der Dienstgeber zahlt ab dem zweiten Monat des Dienstverhältnisses einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts inklusive allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (ÖGK = Österreichische Gesundheitskasse und BVAEB = Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau). Geringfügigkeitsgrenze und Höchstbeitragsgrundlage haben auf die Berechnung des Beitrags keine Auswirkung. Der Krankenversicherungsträger leitet diese Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse weiter.

Alle Datenmeldungen (wie z. B. Beitragshöhe) erhalten die betrieblichen Vorsorgekassen vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) weitergeleitet.

Wenn zwei Dienstverhältnisse zum gleichen Dienstgeber innerhalb von 12 Monaten existieren, dann beginnt die Beitragspflicht für das zweite Dienstverhältnis ab dem ersten Arbeitstag. Dienstverhältnisse, die weniger als ein Monat andauern, werden dabei allerdings ignoriert.

Den Beginn der Beitragszahlung in die Vorsorgekasse muss der Dienstgeber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung bekannt geben.

Beitragsgrundlage

Grundlage für die Beiträge in die Vorsorgekasse ist das monatliche Entgelt inklusive der Sonderzahlungen. Welche Leistungen als Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Wegen eines allfälligen beitragsfreien ersten Monats darf aber die Sonderzahlung für die Vorsorgekassenbeitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden.

Bei der Berechnung des Beitrages in die Vorsorgekasse bleiben sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass Vorsorgekassenbeiträge sowohl von geringfügigen Entgelten als auch vom Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.

Spezialfälle

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst

  • Für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sind die unten angeführten Beiträge zu leisten.
    Diese Regelung gilt entsprechend für die Zeit eines Zivildienstes, für einen Wehrdienst als Zeitsoldat (Beiträge in die Vorsorgekasse für eine Dauer bis zwölf Monate) sowie bei einem Ausbildungsdienst für Frauen.
  • Der Dienstgeber muss einen Vorsorgekassenbeitrag in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes entrichten.
  • Erhält der Dienstnehmer vom Dienstgeber weiterhin ein Entgelt (auch geringfügig), ist hiervon ebenfalls ein Beitrag in die Vorsorgekasse zu leisten (zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes).

Beitragszahlung bei Wochen- oder Krankengeld

  • Der Dienstgeber muss einen Vorsorgekassenbeitrag in der Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage entrichten.
  • Die fiktive Bemessungsgrundlage ist im Falle des Wochengeldbezuges das für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührende Entgelt. Im Falle des Krankengeldbezuges sind dies 50 % des Entgelts.

Kinderbetreuungsgeldbezug, Bildungskarenz, Familienhospizkarenz

  • In diesen Fällen hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung in die Vorsorgekasse in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes.
  • Die Entrichtung der Beiträge erfolgt bei Kinderbetreuungsgeldbezug und bei Familienhospizkarenz durch den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und bei Bildungskarenz durch das Arbeitsmarktservice (AMS).

 

Bildungsteilzeit

  • Ihr Dienstgeber leistet einen Vorsorgekassenbeitrag in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage.
  • Die fiktive Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall das monatliche Entgelt inklusive Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.