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Die Abfertigung Neu

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben in Österreich seit Jahrzehnten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Beendigung des Dienstverhältnisses einen Rechtsanspruch auf eine Abfertigungsanwartschaft. Motivation für diese gesetzliche Regelung ist und war, dass bei einem unverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes die Abfertigungsanwartschaft eine Überbrückungsfinanzierung für die Lebenshaltung darstellen soll.

Ihre Vorteile durch die Abfertigung Neu

  • 100%ige Kapitalgarantie auf die eingezahlten Beiträge – Diese stellt sicher, dass die Abfertigungsanwartschaft in keinem Fall geringer als die Summe der vom Dienstgeber bezahlten Beiträge ausfallen kann.   
  • Steuerliche Vorteile – Sie profitieren von der KESt-freien Veranlagung des Guthabens und bei Einmalauszahlung vom begünstigten Steuersatz von 6%.

Für wen gilt die Abfertigung Neu

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ab dem 1. Jänner 2003 ein (neues) Dienstverhältnis beginnen, unterliegen der Abfertigung Neu und werden automatisch bei der zuständigen Vorsorgekasse erfasst:

  • Arbeiter und Angestellte   
  • Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte   
  • Lehrlinge 
  • Ferialarbeiter   
  • freie Dienstnehmer   
  • usw.

Dienstverhältnisse, die in der Abfertigung Alt begonnen haben, unterliegen weiterhin dieser Regelung.
Wechselt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter innerhalb eines Konzerns und war für das bisherige Dienstverhältnis die Abfertigung Alt anzuwenden, so bleibt diese auch im neuen Dienstverhältnis gültig.

Geltungsbereich im Detail

Die Regelungen des BMSVG (Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge) gelten:

  • für Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und nach dem 1. Jänner 2003 begonnen haben;
  • für Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn der Dienstgeber und der Dienstnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in die Vorsorgekasse vereinbart haben.

Die Regelungen des BMSVG gelten ab 01.01.2008 auch:

  • für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des ASVG
  • für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen sowie
  • für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG.

Die Regelungen des BMSVG sind auch auf Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte anzuwenden.

Ausgenommen vom BMSVG sind Arbeitsverhältnisse:

  • zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
  • zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind
  • zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist
  • die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen
  • von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984.