Skip to main content

Verfügungsanspruch

Ein Anspruch auf Verfügung Ihrer Abfertigungsanwartschaft besteht, wenn bei der Beendigung des Dienstverhältnisses 36 Beitragsmonate vorliegen und das Dienstverhältnis durch einen der folgenden Abmeldegründe geendet hat:

  • Einvernehmliche Lösung
  • Kündigung durch den Dienstgeber
  • Zeitablauf
  • Unverschuldete Entlassung
  • Berechtigter vorzeitiger Austritt
  • Austritt während Mutterschafts- oder Väterkarenz bzw. Selbstkündigung während Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG

Die erforderlichen 36 Beitragsmonate können dabei aus beliebig vielen Dienstverhältnissen bei unterschiedlichen betrieblichen Vorsorgekassen stammen.

Jedenfalls entsteht ein Anspruch,

  • bei Pensionsantritt bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension,
  • wenn für Sie fünf Jahre lang keine Beiträge in eine betriebliche Vorsorgekasse gezahlt wurden oder
  • bei Tod.

Im Ablebensfall wird die Abfertigungsanwartschaft an versorgungspflichtige Hinterbliebene ausgezahlt bzw. fällt in die Verlassenschaft.

Anspruchsvoraussetzungen

Wann Sie auf Ihre Abfertigungsanwartschaft zugreifen können, hängt von der Dauer der Einzahlung und vom Beendigungsgrund ab. Die Prüfung über den Verfügungsanspruch erfolgt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Wenn eben dieser besteht, wird die APK Vorsorgekasse automatisch informiert.

Sobald ein Anspruch auf Ihre angesparte Abfertigungsanwartschaft besteht, wird die APK Vorsorgekasse AG Sie aktiv kontaktieren. Sie erhalten die Verfügungsunterlagen (Sie finden hier ein Muster) automatisiert per Post an Ihre Wohnadresse und können auch online über das Portal auf www.kontostand.at verfügen.

Wenn Sie über Ihre Abfertigungsanwartschaft verfügen möchten, müssen Sie die Verfügungserklärung innerhalb von einer Frist von 6 Monaten zurücksenden. Anderenfalls wird die Abfertigungsanwartschaft bis zum nächsten Verfügungsanspruch weiterveranlagt.

Verfügungsmöglichkeiten

Bei Vorliegen eines Verfügungsanspruches können Sie aus folgenden Möglichkeiten wählen: 

  • Weiterveranlagung des Guthabens bei der APK Vorsorgekasse AG
    Ein späterer Zugriff auf das Guthaben ist erst bei Vorliegen eines neuen Verfügungsanspruches möglich. 
  • Auszahlung auf Ihr persönliches Bankkonto oder Postanweisung (abzüglich 6 % Lohnsteuer). 
  • Steuerfreie Übertragung an die betriebliche Vorsorgekasse Ihres neuen Dienstgebers.
  • Steuerfreie Überweisung an eine Pensionskasse gemäß § 5 Pensionskassengesetz. 
  • Steuerfreie Überweisung an eine Pensionszusatzversicherung nach § 108 b Einkommenssteuergesetz oder in eine betriebliche Kollektivversicherung.

Auszahlungsfrist

Die Auszahlung wird ab Einlangen Ihres vollständigen schriftlichen Antrages bei der APK Vorsorgekasse AG innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei vollen Kalendermonaten und fünf Bankarbeitstagen durchgeführt, wobei die Frist frühestens mit dem Ende des Dienstverhältnisses beginnt.

Wir sind jedoch sehr bemüht, die Dauer zwischen Geltendmachung und tatsächlicher Auszahlung kurz zu halten.