Zum Hauptinhalt springen

Übertritt von Abfertigung Alt auf Abfertigung Neu

Im Einvernehmen mit Ihrem Dienstgeber können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Abfertigung Alt unterliegen, freiwillig einen Übertritt (Teil- oder Vollüber-tritt) in die Abfertigung Neu vereinbaren.

Der Übertritt erfolgt aufgrund einer Einzelvereinbarung, die zwischen Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter und Dienstgeber abgeschlossen wird. In einer Betriebsvereinbarung können die Rahmenbedingungen für den Übertritt festgelegt werden (z.B. Übertragungsprozentsätze beim Vollübertritt).

Ab dem Übertritt – egal ob Voll- oder Teilübertritt – werden vom Dienstgeber monatlich 1,53 % des Bruttoentgelts in die betriebliche Vorsorgekasse eingezahlt.

Die Vorgehensweise ist denkbar einfach - der Dienstgeber übermittelt uns die von beiden Seiten unterzeichnete Einzelvereinbarung (z.B. per E-Mail an office@apk-vk.at), im Anschluss nehmen wir direkt mit Ihnen Kontakt zur Abklärung aller weiteren Details auf.

Vollübertritt

Bei einem Vollübertritt wechseln Sie zur Gänze vom System Abfertigung Alt in die betriebliche Vorsorge. Die bestehenden Ansprüche aus der Abfertigung Alt werden von Ihrem Dienstgeber in Form einer Zahlung eines Übertragungsbetrages in die betriebliche Vorsorgekasse transferiert, wobei die Höhe des Übertragungsbetrages nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern vertraglich zu regeln ist. Ab dem Vollübertritt unterliegen alle Ansprüche den gesetzlichen Bestimmungen der Abfertigung Neu.

Vorteile für den Dienstgeber

  • Steuerersparnis: Übertragungsbeträge und Beiträge sind Betriebsausgaben  
  • Reduzierte Risiken: Planbarkeit aufgrund der gleichmäßigen Beiträge und Vermeidung von finanziellen Engpässen bei Pensionierungen  
  • Vereinfachung der Bilanz und Organisation: Wegfall der Rückstellungsbildung und Zeit- bzw. Kosteneinsparung durch einheitliches Abfertigungssystem für alle Mitarbeiter

Vorteile für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • Bruttokapitalgarantie auf alle Beiträge sowie KESt-freie Veranlagung 
  • Abfertigung Neu wird monatlich einbezahlt und ist somit unabhängig vom Letzteinkommen

Teilübertritt

Bei einem Teilübertritt bleiben die bisher erworbenen Ansprüche aus der Abfertigung Alt erhalten. Somit gelten für die erworbenen Ansprüche auch weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen der Abfertigung Alt. Ab dem Stichtag werden die Beiträge in die Vorsorgekasse einbezahlt.