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Impressum

Medieninhaber und Herausgeber

APK Vorsorgekasse AG
Firmensitz: 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 13
Büro Linz: 4020 Linz, Stahlstraße 2-4

Kontaktdaten

Tel.: + 43 50 275 50
Fax: + 43 50 275 5609
E-Mail: office@apk-vk.at

Unternehmensgegenstand

Betrieb einer betrieblichen Vorsorgekasse nach österreichischem Recht

VK-Leitzahl

71.100

Firmenbuchnummer

224799 m

Firmenbuchgericht

Handelsgericht Wien

UID

ATU 55092704

Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation

Wirtschaftskammer Österreich
Bundessparte Bank und Versicherung, Mitglied der Plattform der Vorsorgekassen
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
www.wko.at

Anwendbare Rechtsvorschriften

Insbesondere das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) und das Bankwesengesetz (BWG) in der jeweils geltenden Fassung
www.ris.bka.gv.at

Aufsichtsbehörde

Finanzmarktaufsicht
1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
Tel: (+43) 1 249 59 0
Fax: (+43) 1 249 59-5499
E-Mail: fma@fma.gv.at
https://www.fma.gv.at/

Externe Links

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Organe

Vorstand

Aufsichtsrat

Beteiligungsverhältnisse

Muttergesellschaft
100% APK Pensionskasse AG

Aktionäre der Muttergesellschaft

Grundlegende Richtung von apk-vk.at 

Informationen zu Produkt und Dienstleistungen der APK Vorsorgekasse AG sowie zum Thema Abfertigung Neu.

Rechtshinweis

Die APK Vorsorgekasse AG hat diese Website erstellt und ist bemüht, die darin enthaltenen Informationen sorgfältig zu prüfen und zu aktualisieren. Dennoch kann es vorkommen, dass sich Daten inzwischen verändert und ihre Gültigkeit verloren haben. Die APK Vorsorgekasse AG übernimmt daher keine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen.

Aufbau und Inhalt der Websites der APK Vorsorgekasse AG sind urheberrechtlich geschützt, weshalb die Verwendung der hier veröffentlichen Unterlagen (Texte, Textteile, Bildmaterial) nur mit vorheriger Zustimmung der APK Vorsorgekasse AG zulässig ist.

Veröffentlichung betreffend Corporate Governance und Vergütung gemäß § 65a BWG

Gemäß § 65a Bankwesengesetz (BWG) hat die APK Vorsorgekasse AG (APK VK) auf ihrer Internetseite zu erörtern, auf welche Art und Weise folgende Bestimmungen eingehalten werden:

§ 5 (1) Z 6 bis 9a und § 28a (5) Z 1 bis 5 BWG: Qualifikationsanforderungen Geschäftsleiter und Aufsichtsrat

Die APK VK hat in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben eine Fit & Proper-Leitlinie erlassen, welche Strategie und Kriterien für die Auswahl sowie Prozess und Zuständigkeiten zur Eignungsbeurteilung der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Aufsichtsrats und der Mitarbeiter in Schlüsselfunktionen schriftlich festlegt.

Kernstück der Beurteilung ist das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit, erforderliche fachliche Kenntnisse und Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit.

Die erforderlichen beizubringenden Unterlagen werden dokumentiert. Die APK-interne Eignungsbeurteilung hat im Rahmen der Erstbestellung zu erfolgen und ist regelmäßig zu evaluieren. Die Erstbestellung des Geschäftsleiters/Aufsichtsrats ist der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige der Erstbestellung ist die Bestätigung der Überprüfung der Eignung der betreffenden Person gem. der APK-internen Beurteilung beizufügen.

Durch regelmäßige Schulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen wird die laufende Eignung sichergestellt. Daher sind insbesondere im Fall veränderter äußerer Umstände (z.B. Änderung der Geschäftstätigkeit oder in der Organisations-struktur, neue regulatorische Vorgaben), die geeignet wären, die Eignung einzelner oder mehrerer Geschäftsleiter, Aufsichtsräte oder Mitarbeiter in Schlüsselfunktionen zu beeinflussen, Maßnahmen (insbesondere Schulungen, Weiterbildung oder organisatorische Maßnahmen) zu treffen.

Für alle Geschäftsleiter, Aufsichtsräte und Mitarbeiter in Schlüsselfunktionen wird eine Anzeigeverpflichtung an die jeweils für die Eignungsbeurteilung zuständige Stelle für den Fall von wesentlichen Änderungen in den bei der Eignungsbeurteilung ursprünglich getätigten Angaben eingeführt. Ob aufgrund der geänderten Angaben eine Reevaluierung durchzuführen ist, ist von der jeweils für die Eignungsbeurteilung zuständigen Stelle zu beurteilen.

Sofern die nachfolgende Reevaluierung ergibt, dass die bisher erfüllte Eignung nicht mehr vollumfänglich vorliegt, ist dies als Änderung der Eignungsvoraus-setzung der FMA anzuzeigen.

§ 29 BWG: Nominierungsausschuss

Mangels Überschreitung des Schwellenwerts bzw. Ausgabe übertragbarer Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs 2 BörseG zugelassen sind, ist in der APK VK aktuell kein Nominierungsausschuss einzurichten.

§ 39b BWG iVm Anhang zu 39b BWG: Grundsätze der Vergütungspolitik

Die Vergütungspolitik der APK VK wurde entsprechend den europarechtlichen und nationalen Vorgaben im Hinblick auf ein solides und wirksames Risikomanagement in einem eigenen Dokument (Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken) festgelegt. Dieses Dokument wird jährlich überprüft und im Bedarfsfall überarbeitet.

Die APK VK ist finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in die APK-Gruppe eingebettet. Verschiedene Dienstleistungen werden von anderen Gesellschaften der APK-Gruppe zugekauft. Sofern an Mitarbeiter anderer Gesellschaften dafür fixe oder variable Vergütungen erbracht werden (direkt oder indirekt), sind die „Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken“ sinngemäß anzuwenden.

Sinn und Zweck der „Grundsätze der Vergütungspolitik und –praktiken“ ist es, die persönlichen Zielsetzungen von Mitarbeitern an die nachhaltigen und langfristigen Interessen der APK VK anzugleichen. Insbesondere soll die Auszahlung (variabler) Vergütungen eine etwaige wirtschaftliche Anspannung nicht akzentuieren oder gar herbeiführen.

Die Gewährung variabler Entgeltbestandteile ist unzulässig, sofern eine adäquate Eigenmittelausstattung des Kreditinstituts nicht mehr gegeben ist bzw. nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Darüber hinaus ist für Mitarbeiter des höheren Managements, Mitarbeiter mit Kontrollfunktion sowie Risikokäufer sicherzustellen, dass über die Ausgestaltung der Tätigkeit keine Interessenkonflikte entstehen und die (variable) Vergütung keine Anreizwirkung zur Eingehung von übermäßigen Risiken entfaltet.

§ 39c BWG: Vergütungsausschuss

Mangels Überschreitung des Schwellenwerts bzw. Ausgabe übertragbarer Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs 2 BörseG zugelassen sind, ist in der APK VK aktuell kein Vergütungsausschuss einzurichten.

§ 64 (1) Z 18 und 19 BWG: erweiterte Angaben im Anhang des Jahresabschlusses bzgl Niederlassungen und Gesamtkapitalrentabilität

Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses werden die erweiterten Angaben im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Anhang mitaufgenommen und sind Gegenstand der jährlich verpflichtenden Abschlussprüfung.