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Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung

Als betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 1 Abs 1 Z 21 BWG hat die APK Vorsorgekasse gemäß § 22a Abs 1 BMSVG nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten so zu erfüllen, als ob sie Finanzmarktteilnehmer gemäß Art 2 Abs 1 der Offenlegungsverordnung (EU 2019/2088) wäre.

Die diesbezüglichen Informationen in Bezug auf die Veranlagungsgemeinschaft sind Teil der folgenden Veröffentlichungen.